© Germanische Glaubensgemeinschaft
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S A T Z U N G
Der Germanischen Glaubensgemeinschaft
Gründerdatum: 16.02.2022
§1 Name, Sitz
§2 Zweck
§3 Organe des Vereins
§4 Vorstand
§5 Mitgliederversammlung
§6 Vergütung
§7 Kassenprüfung
§8 Mitglieder
§9 Ehrenmitglieder
§10 Auflösung, Guthaben Vereinsvermögen
§1 Name, Sitz
1. Der Verein trägt den Namen „ Germanische Glaubensgemeinschaft“.
2. Er hat das Ziel in das Vereinsregister eingetragen zu werden und führt dann den Zusatz „e.V.“.
3. Der Sitz des Vereins ist, 15755 Schwerin.
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§2 Zweck
1. Der Verein mit Sitz in 15755 Schwerin verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke"
der Abgabenordnung.
2. Der Zweck des Vereins ist die Pflege des Brauchtums und die Bildung einer Glaubensgemeinschaft, so wie die Förderung gemeinnütziger Zwecke und Vereine nach
§ 52 Absatz 2.8 und 2.14 der Abgabenordnung.
* Förderung des Brauchtums
Zielsetzung und Verwirklichung:
Das Ziel soll verwirklicht werden durch die Beschaffung und Unterstützung von Mitteln für Einrichtungen in Form von Sachspenden und aber auch durch Geldmittel.
Organisieren und Veranstalten von Vorträgen und Festen in Anlehnung an Glauben und Sitten der alten Kelten, ihrer Trachten, Lieder, Gedichte, Märchen und Riten.
* § 52 Absatz 2.8 der Abgabenordnung
Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Länder, des Umweltschutzes, einschließlich des Klimaschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes.
Zielsetzung und Verwirklichung:
Das Ziel soll verwirklicht werden durch die Beschaffung und Unterstützung von Mitteln für Einrichtungen in Form von Sachspenden und aber auch durch Geldmittel. Die Germanische-Glaubensgemeinschaft wird Arbeitseinsätze in Wälder, Landschaften und Stränden durch Sammlungen und Meldungen von Müll durchführen.
* § 52 Absatz 2.14 der Abgabenordnung
die Förderung des Tierschutzes
Zielsetzung und Verwirklichung:
Das Ziel soll verwirklicht werden durch die Beschaffung und Unterstützung von Mitteln für Einrichtungen in Form von Sachspenden und aber auch durch Geldmittel. Aufklärungs- und Öffentlichkeitsarbeit, durch die Vermittlung von Tieren oder aber auch durch Einsätze in Tierheimen und Tierauffangeinrichtungen. Ebenso dazu gehört die Unterstützung bei (Tierärztliche) Versorgung von fremden Tieren.
3. Der Verein ist selbstlos tätig, in erster Linie verfolgt er nicht eigenwirtschaftliche Zwecke,
3.1. die Mittel aus dem Verein dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden,
3.2. Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Vereins,
3.3. es darf kein Vereinsmitglied / Person durch Ausgaben, die dem körperschaftlichem Zweck fremd sind und/oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Die Germanische Glaubensgemeinschaft ist verpflichtet, sich anderen gemeinnützigen Einrichtungen anzuschließen und Sie teils mit zu fördern, die durch Art und Tätigkeit dem Grundlagenprinzip der Germanische Glaubensgemeinschaft entsprechen und handeln.
4.1. Eine Förderung von Seiten der Germanischen Glaubensgemeinschaft erfolgt durch Geld, Sachspenden, Arbeitseinsätze und Aufklärungsarbeiten.
4.2. Die Germanische Glaubensgemeinschaft verpflichtet sich, an Einrichtungen seiner Wahl, die die Voraussetzungen der Glaubensrichtung erfüllen, Geldspenden in Höhe von maximal 11 Prozent der eigenen, jährlichen, Spendeneinnahmen weiterzuleiten.
§3 Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind
1.1 der Vorstand,
1.2 die Mitgliederversammlung.
§4 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
1.1 Vorsitzenden,
1.2 Stellvertreter des Vorsitzenden,
1.3 Kassenwart.
2. Der Vorstand besteht im Sinne des §26 BGB aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart.
2.1 Sie vertreten den Verein außergerichtlich und gerichtlich.
2.2 Die Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
3. Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren den Vorstand.
3.1 Er bleibt solange im Amt, bis Neuwahlen erfolgt sind.
4. Vorstandmitglieder können nur stimmberechtigte Vollmitglieder des Vereins werden.
5. Eine Wiederwahl ist zulässig.
6. Die Geschäfte und Beschlüsse der Mitgliederversammlungen im Sinne der Satzung werden vom Vorstand ausgeführt.
6.1. Er fasst die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
6.2. Bei Stimmengleichstand entscheidet die Stimme des Vorstands.
6.3. Bei Abwesenheit des Vorstandes und Stimmengleichstand, entscheidet die Stimme des Stellvertreters des Vorstandes.
6.4. Der Vorstand überwacht und ordnet sämtliche Angelegenheiten des Vereins.
6.5. Er ist berechtigt verbindliche Ordnungen zu erlassen.
7. Das Amt als Vorstand endet mit,
7.1. Kündigung der Mitgliedschaft,
7.2. Abwahl,
7.3. dem Ausscheiden aus dem Verein.
8. Beschlüsse aus Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden und/oder von seinem Stellvertreter, fernmündlich, schriftlich oder elektronisch einberufen.
9. Der Vorstand kann für besondere Themen und/oder Arbeitsgruppen, zu seinen Mitgliederversammlungen, Gäste, auch zur ständigen Teilnahme einladen.
§5 Mitgliederversammlung
1. Das oberste Vereinsorgan ist die Mitgliederversammlung. Zu ihren Aufgaben gehört insbesondere,
1.1. Wahl und/oder Abwahl des Vorstandes,
1.2. Entlastung des Vereins,
1.3. Entgegennahme von Dokumenten/ Berichten des Vorstandes,
1.4. Wahl des Kassenprüfer /-innen,
1.5. Wahl des Geldinstitutes und der dazugehörigen Kontoart,
1.6. Festlegung von Fälligkeiten und/oder Beiträgen,
1.7. Beschlussfassung über Änderungen und/oder Löschung einzelner
Bestandteile der gültigen Satzung,
1.8. Beschlussfassung über die Auflösung/Löschung des Vereins,
1.9. Entscheidungen zur Aufnahme und/oder deren Ausschluss von Mitgliedern,
1.10. Entscheidungen zur Aufnahme und/oder deren Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen.
1.11. Abberufung und/oder Ernennung von Ehrenmitglieder nach §9 der Satzung,
1.12. Auflösung des Vereins,
1.13. Sowie weitere Aufgaben, die sich aus der Satzung und/oder nach dem Gesetz ergeben.
2. Alle Mitglieder der Glaubensgemeinschaft sind teilnahmeberechtigt sofern sie die Vereinsmitgliedschaft besitzen.
3. Alle Vollmitglieder der Glaubensgemeinschaft sind Stimmenberechtigt.
4. Im Halbjahr eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
5. Unter Angaben von Gründen ist der Vorstand verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dazu wird ein Drittel der Stimmen von Stimmenberechtigten Mitgliedern benötigt und muss in Schriftform eingereicht werden.
6. Vom Vorstand werden unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen, Mitgliederversammlungen, deren Tagesinhalten und/oder Ordnungen, auf der Internet-Präsenz des Vereins veröffentlichen. Mit Beginn der Veröffentlichung auf der Internet-Präsenz des Vereins beginnt die Frist.
7. Mitglieder, die Tagesordnungen ergänzen und/oder abändern wollen, müssen dies, schriftlich, bis eine Woche vor Fristende einreichen.
8. Anträge, die Mitgliedern zugegangen sind, die nicht und/oder nur teilweise bis Fristablauf und/oder nach Fristablauf eingereicht werden, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
9. Die Mitgliederversammlung ist mit einem Viertel der stimmenberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
9.1. Die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen entscheiden die Wahlen und Beschlüsse.
9.2. Stimmenenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen.
9.3. Stimmengleichheit wird als Ablehnung gedeutet.
10. Ein Vorstandmitglied leitet die Mitgliederversammlung.
11. Zu Beginn der ersten Mitgliederversammlung und/oder mit Gründung des Vereins wird ein Schriftführer gewählt. Dieser übernimmt sein Amt für zwei Jahre.
12. Jede Stimme eines Vollmitgliedes zählt.
13. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
14. Unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ist es dem Mitglied gestattet, sein Stimmrecht über einen Dritten wahrzunehmen.
15. Bei Abstimmung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
16. Auflösung des Vereins und/oder Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden stimmenberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
17. Ungültige Stimmen so wie Stimmenenthaltungen bleiben außer Betracht.
18. Alle Beschlüsse aus den Mitgliederversammlungen sind zu protokollieren und vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen.
19. Unerheblich ist die Art der Protokollierung. Sie kann in Schriftform und/oder auf dem elektronischen Wege geschehen.
§6 Vergütung
1. Das Amt des Vereinsvorstandes wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeführt.
2. Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf abweichend von Absatz 1 und unter aller Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse, so wie der Haushaltslage, beschließen, dass der Verein- und/oder Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages und/oder gegen Zahlung einer pauschalisierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.
2.1. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand gem. §26 BGB zuständig.
2.2. Die Mitgliederversammlung bestimmt, welches Vorstandsmitglied Anspruch auf Vergütung hat.
2.3. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Höhe des Anspruches.
3. Die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben Aufwendungsersatzanspruch nach §670 BGB für Ihre Aufwendungen, die Ihnen aus Tätigkeiten für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere,
3.1. Fahrkosten,
3.2. Reisekosten,
3.3. Telefonkosten,
3.4. Druck und/oder Kopierkosten,
3.5. Portokosten.
4. Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten und einzuhalten.
5. Auf Beschluss des Vorstandes kann im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festgesetzt werden.
6. Bei Bedarf und unter Berücksichtigung aller wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage des Vereins, kann der Vorstand unter Beschluss, gegen angemessene Vergütungen und/oder Honorierungen, Aufträge an Dritte vergeben.
7. Der Vorstand ist ermächtigt zur Führung von Geschäftsführungsaufgaben, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Tätigkeiten, hauptamtliche Beschäftigte für die Verwaltung anzustellen.
7.1. Die arbeitsrechtliche Direktionsbefugnis hat der 1. Vorsitzende.
8. Ansprüche auf Aufwendungsersatz können nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden.
9. Aufwendungsersatz wird nur mit prüffähigen und nachgewiesenen Belegen und Aufstellungen erbracht.
§7 Kassenprüfung
1. Der Verein wählt in der Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren.
2. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.
3. Wiederwahlen sind zulässig.
4. Fördermitglieder können auch zu Kassenprüfern, durch die Mitgliederversammlungen ernannt werden.
5. Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht.
5.1. Sie beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Vorstandes.
§8 Mitglieder
1. Jede natürliche und/oder juristische Person kann Mitglied im Verein werden.
1.1. Die Anerkennung der Vereinssatzung ist die rechtliche Grundlage für den Erwerb der Mitgliedschaft im Verein.
2. Der Mitgliedsantrag/Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
3. Der Vorstand entscheidet über den Antrag.
4. Ablehnungen bedürfen keinerlei Begründungen.
5. Bewerber/innen können Berufungsanträge zur endgültigen Entscheidung an die Mitgliederversammlung geben.
5.1. Dies gilt nur für Fördermitglieder.
6. Es wird unter den Mitgliedern unterschieden in,
6.1. Stimmenberechtigte ordentliche Vereinsmitglieder (Vollmitglieder),
6.2. Stimmrechtlosen Fördermitgliedern,
6.3. Ehrenmitglieder.
7. Eintretende Mitglieder in die Germanische-Glaubensgemeinschaft werden automatisch erst einmal Fördermitglied des Vereins Glaubensgemeinschaft.
8. Eine ordentliche Mitgliedschaft ist auf Antragstellung beim Vorstand des Vereins einzureichen. Der Vorstand entscheidet darüber verbindlich, endgültig.
9. Die Mitgliedschaft endet bei
9.1. Austritt,
9.2. Ausschluss,
9.3. Tod,
9.4. Auflösung des Vereins.
10. Der Austritt aus dem Verein ist zu jederzeit zulässig.
11. Der Austritt ist schriftlich, gegenüber dem Vorstand einzureichen.
12. Der Austritt muss mindestens 1 Monat vor Ablauf des laufenden Kalenderjahres, gegenüber dem Vorstand erfolgen.
13. Mitglieder können aus dem Verein ausgeschlossen werden.
14. Ein Ausschluss von Mitgliedern kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe können sein,
14.1. Vereins und/oder Religionsziel schädigendes Verhalten,
14.2. Verletzung der satzungsmäßigen Pflichten,
14.3. Beitragsrückstand von 1 Jahr,
15. Der Vorstand entscheidet über den Ausschluss.
16. Mitglieder haben die Möglichkeit bei Ausschluss in Berufung zu gehen.
17. Mitglieder haben bei Ausschluss ihr Berufungsverfahren binnen eines Monats nach Bekanntwerden an den Vorstand zu richten.
18. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit drei Viertel der anwesenden Mitglieder endgültig.
19. Ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf Vereinsvermögen.
20. Mitteilungen an die Mitglieder werden ausschließlich per e-mail versendet und/oder auf der Internet-Präsenz des Germanischen-Glaubensvereins veröffentlicht.
21. Jedes Mitglied ist verpflichtet, wenigstens einmal monatlich, die Internet-Präsenz der Germanischen Glaubensgemeinschaft aufzusuchen und sich dort nach Neuigkeiten selbständig und eigenständig zu informieren.
22. Alle Mitglieder haben gegenüber der Germanische Glaubensgemeinschaft Mitgliedsbeiträge zu leisten.
23. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
24. Die erhobene Mitgliedsgebühr ist alle 12 Monte zu entrichten und wird über die Internet-Präsenz der Germanischen Glaubensgemeinschaft bekannt gegeben.
§9 Ehrenmitglieder
1. Personen die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmenberechtigten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
2. Ehrenmitglieder werden auf Lebenszeiten, bis zum Widerruf durch die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit ernannt.
3. Ehrenmitglieder genießen lebenslange Beitragsfreiheit und besitzen volles Stimmrecht.
§10 Auflösung, Guthaben Vereinsvermögen
1. Bei Aufhebung, Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine gemeinnützige Einrichtung zu deren Gunsten.
2. Bei Aufhebung, Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, geht das Vereinsvermögen an eine gemeinnützigen Einrichtungen. Stevie´s Hundesenioren Hospitz in Wüstermark 55 ; 15926 Heideblick
3. Bei bekannt werden einer Aufhebung oder Auflösung des Vereins, hat der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zwecke der gemeinnützigen Einrichtungsfindung einzuberufen.
4. Ergebnisse zu Beschlüssen aus der Mitgliederversammlung, zur Vereinsvermögensverteilung werden zeitnah zur Einsicht auf der Internet-Präsenz bekannt gegeben. Der Vorstand hat seinen Mitgliedern folgende Daten offen zu legen:
4.1. Name der Gemeinnützigen Einrichtung
Stevie´s Hundesenioren Hospitz
4.2. Postanschrift
Wüstermark 55 ; 15926 Heideblick
4.3. Zuflusssumme ; Gesamtsumme aus dem Vereinskonto – Restguthaben
5. Liquidatoren sind der 1. Vorsitzende und der Kassenprüfer.
6. Die Mitgliederversammlung ist befugt, auf Antrag und Zweidrittelmehrheit, zwei andere Liquidatoren zu benennen.
Glaubensgrundsätze |
Satzung |